Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber, in weiterer Folge AG, und Auftragnehmer, in weiterer Folge AN genannt, ist ein Geschäftsbesorgungsauftrag mit Dienstleistungscharakter, kein Werkvertrag.
2. Das Risiko jedes Auftrags trägt der AG, mit der Verpflichtung den AN daraus schad- und klaglos zu halten.
3. Art und Umfang der zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen bestimmt der AN nach seinem pflichtgemäßen und fachlichen Ermessen. Er kann für die Durchführung auch Unterbeauftragte einsetzen. Speziell bei Kraftfahrzeugeinsätzen werden im Regelfall vom AN, zur Förderung eines positiven Ergebnisses, mindestens zwei Detektive und Kraftfahrzeuge eingesetzt. Der AG erklärt sich bereit, Verwaltungsstrafen, insbesondere Organstrafmandate, die sich aus der Ausführung des Auftrages ergeben, voll zu ersetzen.
4. Die Honorarberechnung besteht aus einem Einsatzhonorar, welches wiederum aus aufgewendeten Stunden, gefarenen Kilometern und Barauslagen besteht, einer Mietgebühr für benötigte Technik, sowie aus einem Organisationshonorar, welches für persönliche und telfonische Konsultationen, Sachverhalts- und Aktenstudium berechnet wird. Gerichts- und Behördentermine, auch wenn es Staatsbürgerpflicht ist, welche sich aus dem Auftrag ergeben, werden nach tatsächlichem Zeitaufwand zusätzlich dem AG in Rechnung gestellt.
5. Der AG verpflichtet sich, telefonische oder persönliche Gespräche mit dem AN vertraulich zu behandeln und deren Inhalte nicht an unbeteiligte Dritte weiterzugeben. Für Schäden, die dem AN durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen, hat der AG Ersatz zu leisten. Der AG kann einsicht in die ihn betreffenden Akten des AN verlangen. Akteineinsicht kann allerdings nur erfolgen, sofern dadurch keine Dritten in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung ihrer personenbezogener Daten gefährdet werden (§ 1 i.V.m. § 15 DSG 2000). Berichte werden ausschließlich als Beweisberichte in Zivilrechtssachen angefertigt und dürfen nur im Rechtsverkehr verwendet werden. Der AN hat keinen Anspruch auf einen solchen, solange operative Kosten nicht zur Gänze abgedeckt sind. In Strafsachen werden grundsätzlich keine Berichte erstellt, sondern Strafanzeigen direkt an die Behörde erstattet. Telefonische Berichte sind unverbindlich.
6. Der AG hat keien Anspruch auf die Bekanntgabe der Identität von Informanten, Auskunfts- und Kontaktpersonen, Erkenntnisquellen und Erkenntnismethoden des AN. Jedoch hat der AG den Anspruch auf Benennung der Zeugen für erreichte Auftragsziele. Daten über Personen, die in keinem verifizierten Zusammenhang mit Straftaten (z.B. Erstverdächtige) oder die über keine passive Klagslegitimation verfügen, werden unter Hinweis auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 ausnahmslos nicht bekannt gegeben. Daten dürfen gem. § 6 Abs 1 Z 5 DSG 2000 vom AN nur solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist.
7. Der Eintritt eines bestimmten Erfolgs kann zwar erwartet, nicht jedoch garantiert werden, da empirische Vorgänge nicht vorhersehbar sind. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass es zu Situationen im Straßenverkehr kommen kann, die eine Aufrechterhaltung der Observation nicht zulassen. Genauso kann es im zwischenmenschlichen Bereich zu Situationen kommen, die ebenfalls eine Fortführung von bestimmten Ermittlungen unmölgich machen. Ergebnisse können weder vorweggenommen noch garantiert werden. Die vereinabrte Mindestverrrechnungszeit bleibt hievon unberührt.
8. Der AG verpflichtet sich während bestehenden Auftragsverhältnisses in dersleben Sache nicht Dritte zu beauftragen oder gar selbst tätig zu werden.
9. Der AN kann den Auftrag jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Wichtige Gründe für eine Kündigung sind insbesondere falsche Angaben (siehe Punkt 15) seitens des AG oder die nicht fristgerechte Abdeckung von Barauslaen und Kosten, sowie ein Verstoß gegen Punkt 8.
10. Eine kostenfreie Stornierung von Einsätzen (Observationen, Ermittlungen, Interaktion, etc.) muss spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Einsatzbeginn schriftlich erfolgen. Bei Stornierung bis zu diesem Zeitpunkt wird eine Stornogebühr von 50 % der vorraussichtlichen Kosten eines Einsatztages (mindestens 5 Stunden pro geplantem Organ) berechnet. Später eingebrachte Stornierungen können nicht berücksichtigt werden. Eine Stornogebühr von 100 % der voraussichtlichen Kosten eines Einsatztages (mindestens 5 Stunden pro geplantem Organ) wird in Rechnung gestellt.
11. Der AG verpflichtet sich, Zeit- und Sachaufwendungen durch laufende Vorauszahlungen zu decken.
12. Die Rechnungen des AN sind ohne Abzug sofort nach Erhalt zahlbar.
13. Wenn die Forderung des AN nicht voll beglichen wird, verpflichtet sich der AG zu einer schriftlichen Anerkennung der Honorar- und Kostenersatzansprüche. Der AG verpflichtet sich zum Ersatz aller durch die Eintreibung der Forderung entstehenden Umkosten, einschließlich vorprozessualer Kosten, insbesondere aus der Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes. Bei Verzug und auch bei genehmigten Stundungen werden Zinsen berechnet. Der AG stimmt zu, bei Zahlungsverzug, die dem AN enstehenden Kosten, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, sowie 14 % Verzugszinsen zu ersetzen.
14. Sämtliche Ansprüche aus diesem Auftrag bleiben von allfälligen Regressansprüchen des AG gegenüber Dritten, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, unberührt. Eine Kompensation der Honorarforderungen des AN einschließlich der Barauslagen mit einer Forderung des AG, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
15. Der AG versichert, dass seine dem Auftrag zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen und dass keine gesetzwidrigen, sittenwidirgen oder staatsgefährdenden Ziele verfolgt werden.
16. Abweichungen zu den Geschäftsbedingungen und Honorarvereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterfertigung des AN. Mündliche Vereinbarungen oder Sondervereinbarungen mit Mitarbeitern des AN sind gegenstandslos.
17. Erfolgt die vorliegende Auftragserteilung nicht durch den AG persönlich, sondern durch eine ersuchte oder bevollmöchtige Person, so haftet diese mit dem AG zu ungeteilter Hand für alle Ansprüche.
18. Gegenständliche Auftragserteilung ist Grundlage für Ergänzungs- oder Fogeaufträge, welche persönlich, fermündlich, schriftlich oder auf dem Wege der eletronischen Datenübertragung erteilt werden.
19. Erfüllungsort und Gerichtstand ist Wien.
20. Sollten Bestimmungen dieser AGB und/oder der Auftragserteilung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle unwirksamer Bestimmungen treten solche, die den unwirksamen Bestimmungen entsprechen, ansonsten den gesetzlichen Regelungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.